Am 1. Oktober 2026 tritt das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) in Kraft. Gleichzeitig wird das Schweizerische Transparenzregister eingeführt. Für die meisten in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaften entsteht damit eine neue Meldepflicht.

Die Schweiz ist nicht nur im Wasser transparent

Was ist das Transparenzregister?

Im Transparenzregister werden die wirtschaftlich berechtigten Personen eines Unternehmens erfasst, d.h. natürliche Personen, die ein Unternehmen z.B. aufgrund ihrer Beteiligungs- oder Stimmrechtsverhältnisse kontrollieren, was bereits bei einem Anteil von 25% am Unternehmen der Fall ist.

Das Register dient der Bekämpfung von Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Korruption und soll die Integrität und Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanz- und Wirtschaftsplatzes stärken. Es handelt sich um ein nicht öffentliches Register, zu welchem lediglich Finanzintermediären und Beratern nach GwG sowie den ermächtigten Behörden Zugriff gewährt wird.

Welche Unternehmen sind von der Meldung betroffen?

Vorwiegend (aber nicht abschliessend) betroffen sind:

  • Nicht börsenkotierte Aktiengesellschaften (AG)
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Genossenschaften

Nicht dem TJPG unterstellt und damit nicht meldepflichtig sind

  • Einzelfirmen
  • börsenkotierte Unternehmen und deren Tochtergesellschaften (Beteiligung >75%)

sowie Vereine, Stiftungen, beaufsichtigte Einrichtungen der Beruflichen Vorsorge, Juristische Personen mit mind. 75% Beteiligung der öffentlichen Hand und Trustees, die dem GwG unterstehen

Wer muss handeln und wie erfolgt die Meldung?

Verantwortlich für die korrekte Meldung ist grundsätzlich das oberste Mitglied des leitenden Organs des Unternehmens, wobei die Administration z.B. an ein Mitglied des Verwaltungsrates, die Geschäftsleitung oder die Treuhandstelle delegiert werden kann. Notwendig dazu ist eine entsprechende Vollmacht.

Zuerst ist auf EasyGov die Registrierung vorzunehmen, was Sie bereits vor dem 1. Oktober 2026 vorgenommen können. Daraufhin wird dem Unternehmen die Vollmachterteilung zugestellt, die von den zeichnungsberechtigten Personen gemäss Handelsregister zu erteilen ist. Als Alternative zum Postweg können Sie das Formular als Scan hochladen, was die sofortige Validierung und damit Verarbeitung der Meldung erlaubt. Für GmbH’s und Einpersonen-AG’s dauert diese Meldung 1-2 Minuten.

Welche Fristen gelten?

Die Fristen beginnen am 1. Oktober 2026. Ab dann ist jede Änderung oder Neueintragung innert 1 Monat nach erfolgter Änderung im Handelsregister durch die Verantwortliche Person auch im Transparenzregister vorzunehmen.

Für bestehende Unternehmen gelten folgende Übergangsfristen:

Aktiengesellschaften

  • Mit ordentlicher Revisionspflicht: 1. Januar 2027
  • Ohne ordentliche Revisionspflicht: 1. März 2027

Andere Gesellschaften

  • Mit ordentlicher Revisionspflicht: 1. Februar 2027
  • Ohne ordentliche Revisionspflicht: 1. April 2027

Zudem

  • Juristische Personen, die im Handelsregister alle wirtschaftlich Berechtigten als Organ oder Gesellschafter eingetragen haben: 1. Oktober 2028

Was ist zu melden?

Das Unternehmen muss seine wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren, die Angaben überprüfen und dokumentieren, fristgerecht im Transparenzregister erfassen und die Angaben über sämtliche Mutationen aktuell halten. Zu melden sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz sowie Art und Umfang der Kontrolle.

Was ist jetzt zu tun?

  • Unterstellung prüfen
  • Beteiligungs- und Kontrollverhältnisse prüfen
  • die wirtschaftlich berechtigten Personen feststellen
  • die erforderlichen Angaben und Unterlagen zusammenstellen und dokumentieren (diese Angaben sind oftmals vorhanden, weil die Banken diese regelmässig einfordern)
  • Verantwortlichkeiten für die Meldungen im Transparenzregister festlegen und Vollmachten regeln
  • den Zugang zu EasyGov anfordern
  • gegebenenfalls die Meldung bereits in der Pilotphase (d.h. bis 30.09.2026) vornehmen, spätestens aber bis zum Ablauf der Übergangsfrist

Was passiert, wenn nicht gehandelt wird?

Mahnungen, Aufforderungen und Verfügungen durch die Registerführer sind in jedem Fall gebührenpflichtig. Bei vorsätzlichem Fehlverhalten drohen jedoch Bussen: Wer die gesetzlichen Melde- oder Auskunftspflichten vorsätzlich verletzt, muss mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 rechnen; das vorsätzliche Missachten einer Verfügung der Kontrollstelle kann mit einer Busse bis CHF 100’000 geahndet werden.

Nach aktuellem Stand werden versehentliche Fristversäumnisse nicht automatisch mit diesen strafrechtlichen Sanktionen geahndet.

Fazit

Trotz der einen oder anderen kritischen Haltung (z.B. Finanz und Wirtschaft vom 05.09.2026) wird empfohlen, die Meldung zeitnah vorzunehmen und nicht bis zum Ablauf der Übergangfrist zu warten.