Umsatzgrenze und Anforderung für die jährliche MWSt-Abrechnung

Per 01.01.2025 treten das revidierte Mehrwertsteuergesetzt (MWStG) und die angepasste Mehrwertsteuerverordnung (MWStV) in Kraft. Weil die Verordnung erst kürzlich verabschiedet wurde, liegen die Praxispublikationen zu den Neuerungen erst im Entwurf vor. Daher lässt sich zur Umsetzung der Änderungen vorerst wenig sagen.

Sicher ist, dass

  • mit dem neuen MWStG Erleichterungen eingeführt wurden. Unternehmen, die jährlich weniger als CHF 5.005 Mio. Umsatz generieren, können auf Verlangen auf die jährliche Abrechnung umstellen *
  • der Katalog von Lieferungen und Leistungen, die nach dem 01.01.2025 von der MWSt ausgenommen sind (Art. 21 MWStG), deutlich erweitert wurde *
  • mit der Ergänzung von Art. 20a MWStG die MWSt-Pflicht der Lieferungen über elektronische Plattformen geregelt
    wurde *
  • Umsätze mit Gold und einige Formen von Goldlegierungen neu von der Steuer befreite Leistungen darstellen
  • der Steuersatz für die Artikel der Monatshygiene auf den reduzierten Satz angepasst wird
  • mit der MWSt auf Emissionsrechten erstmals eine inländische Transaktion der Bezugssteuer unterstellt wurde
  • es Umstellungen bei den ausländischen Unternehmen gibt, die in der Schweiz MWSt-pflichtig sind oder werden
  • beabsichtigt wurde, im revidierten MWStG die Sicherstellung der Zahlung der geschuldeten MWSt zu verschärfen *

* In den nächsten Wochen werden an dieser Stelle Informationen über Änderungen publiziert, von denen viele Unternehmen betroffen sind.

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