
Per 01.01.2025 treten das revidierte Mehrwertsteuergesetzt (MWStG) und die angepasste Mehrwertsteuerverordnung (MWStV) in Kraft. Mit dem neuen Gesetz ist es möglich, die MWSt nur noch einmal pro Jahr abzurechnen.
Voraussetzungen
- Ihr Unternehmen generiert einen Umsatz aus steuerbaren Leistungen von weniger als
CHF 5’005’000 - Sie behalten die Methode der jährlichen Abrechnung für mindestens ein Jahr bei
- Sie reichen den Antrag bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode (bis 1. März 2026) übers ePortal ein
- Alle Abrechnungen der letzten 3 Steuerperioden wurden fristgerecht eingereicht und bezahlt
- Ihnen wurde die jährliche Abrechnung in früheren Perioden nicht verweigert oder entzogen
Auswirkungen
- Bei der Umstellung auf die jährliche Abrechnung wird die Liquidität nicht geschont:
- Die Zahlungen werden weiterhin 4x jährlich fällig, nämlich in 3 Raten und mit der Schlussrechnung
- Analog Gewinn- und Kapitalsteuern werden die Raten aufgrund der letzten Steuerperiode berechnet und erhoben
- Ein Verzugszins ist ab Fälligkeit der Rate in jedem Fall geschuldet
- Bei einem Umsatzrückgang kann dies zu unnötigem Liquiditätsabfluss führen
- Über das ePortal kann eine Ratenherabsetzung beantragt werden
- Achtung: übersteigt die Steuerschuld nach der jährlichen Abrechnung die Raten um 50% und mehr (Saldosteuersatz 35%), wird die Genehmigung zur jährlichen Einreichung entzogen
- Nach ersten Erkenntnissen ist auch eine (spätere) Ratenanpassung nach oben möglich
- Ein Vorsteuerabzug bei grösseren Investitionen kann auch erst bei der Deklaration geltend gemacht werden.
Es ist ratsam abzuwägen, ob Sie auf die jährliche Abrechnung umstellen wollen. Nehmen Sie Kontakt auf, wenn Sie eine Einschätzung wünschen.